CPSC eFiling seit 8. Juli 2026: Was Versender bei USA-Sendungen jetzt beachten müssen
Elektronische Konformitätsdaten sind für regulierte Konsumgüter verpflichtend. Wir erklären, welche Produkte betroffen sind, welche Angaben benötigt werden und wie sich Verzögerungen vermeiden lassen.
Stand: 17. August 2026
Kurz gesagt: Seit dem 8. Juli 2026 müssen Konformitätsdaten für zertifizierungspflichtige, in die USA importierte Konsumgüter elektronisch bei der Einfuhranmeldung übermittelt werden. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Warenwert. Sie schafft keine neuen Produkttests, verändert aber verbindlich die Art, wie bestehende CPC- oder GCC-Daten an die US-Behörden übermittelt werden.
CPSC eFiling ist jetzt in Kraft
Die US-amerikanische Consumer Product Safety Commission (CPSC) hat das verpflichtende eFiling am 8. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Seitdem müssen Importeure die Daten aus vorgeschriebenen Konformitätsbescheinigungen elektronisch über das Automated Commercial Environment (ACE) der US-Zollbehörde übermitteln. Dafür wird ein CPSC Partner Government Agency Message Set, kurz PGA Message Set, verwendet.
Wichtig ist die richtige Einordnung: Die CPSC hat nicht neu festgelegt, welche Waren geprüft oder zertifiziert werden müssen. Die Pflicht zur Produktsicherheit und zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen besteht für betroffene Produkte bereits seit 2008. Neu ist, dass die relevanten Zertifikatsdaten nicht mehr nur vorgehalten oder auf Anfrage vorgelegt werden. Sie müssen nun im Zusammenhang mit der Einfuhranmeldung elektronisch eingereicht werden.
Die aktuelle Übergangssituation: Warnung bedeutet nicht freiwillig
Nach Angaben der CPSC soll ACE in der Anfangsphase eine Einfuhr nicht allein deshalb automatisch zurückweisen, weil die elektronische PGA-Übermittlung fehlt. Stattdessen können zunächst Warnmeldungen ausgegeben werden. Das ist jedoch weder eine Fristverlängerung noch eine generelle Schonfrist.
Die bestehenden Zertifizierungsanforderungen bleiben vollständig durchsetzbar. Fehlende, unvollständige oder unplausible Angaben können zu Rückfragen, Prüfungen, Verzögerungen oder einer Zurückhaltung der Ware führen. Bei nicht konformen Produkten kann die CPSC außerdem weiterhin Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen veranlassen. Unternehmen sollten deshalb nicht darauf vertrauen, dass eine Sendung trotz Warnmeldung regulär abgefertigt wird.
Welche Produkte sind vom CPSC eFiling betroffen?
Betroffen sind importierte, fertige Konsumgüter, die einer von der CPSC durchgesetzten Sicherheitsregel, einem Verbot, einem Standard oder einer sonstigen zertifizierungspflichtigen Vorschrift unterliegen. Dazu können sowohl Kinderprodukte als auch bestimmte Produkte für den allgemeinen Gebrauch gehören.
Die von der CPSC veröffentlichte Orientierungsliste umfasst rund 600 zehnstellige US-HTS-Codes. Darunter finden sich beispielsweise Spielzeug, Kinderwagen, Kinderstühle, Kinderbetten und andere Kindermöbel, Fahrradhelme, Fahrräder, bestimmte Batterien, Feuerzeuge, Matratzen, Bekleidung sowie weitere Konsumgüter. Die Liste ist jedoch ausdrücklich nicht vollständig. Umgekehrt bedeutet ein gelisteter HTS-Code nicht automatisch, dass jedes unter diesem Code eingeführte Produkt ein CPC oder GCC benötigt.
Entscheidend: Nicht allein die Zolltarifnummer bestimmt die Zertifizierungspflicht. Maßgeblich sind unter anderem Produktart, Material, Altersgruppe, Verwendungszweck, konkrete Sicherheitsvorschriften und die Ausgestaltung des fertigen Produkts.
Auch kleine und direkte Sendungen können betroffen sein
Für zertifizierungspflichtige Produkte gibt es keine Ausnahme wegen eines geringen Warenwerts. Das CPSC eFiling gilt daher auch für niedrigwertige Sendungen und kann ebenso Direktlieferungen an Verbraucher betreffen. Gleiches gilt grundsätzlich für gebrauchte, weiterverkaufte oder aus Überbeständen stammende Waren, wenn sie nach Inkrafttreten der jeweiligen Sicherheitsvorschrift hergestellt wurden und im Rahmen eines Handelsgeschäfts in die USA gelangen.
Für echte Muster, die ausschließlich zu Prüf-, Entwicklungs- oder Ausstellungszwecken importiert und nicht an US-Verbraucher abgegeben werden, können besondere Ausnahmen gelten. Dafür muss der Verwendungszweck klar dokumentiert sein. Eine pauschale Kennzeichnung als Muster reicht nicht aus, wenn die Ware anschließend verkauft, verteilt oder von Verbrauchern genutzt werden kann.
Sonderfrist für Foreign Trade Zones
Für Waren, die zunächst in eine US Foreign Trade Zone eingeführt und später zum Verbrauch oder zur Lagerung angemeldet werden, gilt eine abweichende Frist. Die entsprechenden eFiling-Anforderungen treten dort am 8. Januar 2027 in Kraft.
CPC oder GCC: Welche Bescheinigung wird benötigt?
Welche Konformitätsbescheinigung erforderlich ist, hängt vom Produkt ab. Für Kinderprodukte wird in der Regel ein Children’s Product Certificate (CPC) benötigt. Es muss auf Prüfungen durch ein von der CPSC anerkanntes Drittprüflabor beruhen. Für bestimmte regulierte Produkte des allgemeinen Gebrauchs ist ein General Certificate of Conformity (GCC) erforderlich. Ein GCC kann je nach Vorschrift auf der Prüfung jedes Produkts oder auf einem angemessenen Prüfprogramm beruhen.
Nicht jedes Konsumgut benötigt automatisch ein CPSC-Zertifikat. Zunächst muss geprüft werden, ob für das konkrete Produkt überhaupt eine von der CPSC durchgesetzte Zertifizierungsvorschrift gilt. Gerade bei Waren für Erwachsene, industriell genutzten Produkten, Medizinprodukten oder Sammlerartikeln ist eine sorgfältige Abgrenzung erforderlich.
Welche Daten müssen elektronisch eingereicht werden?
Für die elektronische Einreichung gibt es zwei Hauptwege. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob ein Produkt regelmäßig importiert wird und ob die Zertifikatsdaten bereits im CPSC Product Registry hinterlegt wurden.
Option 1: Full PGA Message Set mit sieben Datenelementen
Beim vollständigen PGA-Nachrichtensatz werden die Zertifikatsdaten für das jeweilige Produkt direkt mit der Einfuhranmeldung übermittelt:
Produkt-ID, zum Beispiel SKU, GTIN, UPC, Modell- oder Teilenummer
alle anwendbaren CPSC-Regeln beziehungsweise Citation Codes
Herstellungsdatum des fertigen Produkts
Name und vollständige Anschrift des Herstellungs-, Produktions- oder Montageorts
Datum der maßgeblichen Produktprüfung
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Prüflabors oder der prüfenden Stelle
Kontaktdaten der verantwortlichen Person beziehungsweise der Stelle, die Prüfberichte und Nachweise verwahrt
Option 2: Reference PGA Message Set über das Product Registry
Wer wiederholt dieselben regulierten Produkte importiert, kann die vollständigen Zertifikatsdaten vorab im CPSC Product Registry hinterlegen. Bei der späteren Einfuhr werden dann nur drei Referenzkennungen an den Zollagenten übergeben:
Certifier ID, also die Kennung des Zertifizierenden
Product ID, also die eindeutige Produktkennung
Version ID des hinterlegten Zertifikats
Das Product Registry übermittelt diese Daten nicht automatisch an ACE. Die drei Kennungen müssen weiterhin an den Zollagenten oder Broker weitergegeben werden, damit dieser das Reference PGA Message Set mit der Einfuhranmeldung einreichen kann. Die Nutzung des Registers ist nicht verpflichtend, kann bei regelmäßig wiederkehrenden Artikeln jedoch den Aufwand deutlich reduzieren.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung liegt auf der Importseite. In der Regel ist der Importer of Record (IOR) die zentrale verantwortliche Stelle. Abhängig von der Einfuhrkonstellation kann ein autorisierter Zollagent den Eigentümer, Käufer oder Empfänger als für die CPSC-Zertifizierung verantwortliche Partei benennen, wenn dieser über die erforderliche Produktkenntnis verfügt.
Hersteller, Lieferanten, Exporteure und Prüflabore liefern häufig die technischen Angaben und Prüfunterlagen. Der Carrier oder Zollagent übermittelt die Daten dagegen in ACE. Er ersetzt jedoch nicht die produktrechtliche Prüfung. Deshalb sollten Verantwortlichkeit, Datenquelle und Übermittlungsweg vor dem Versand eindeutig festgelegt werden.
Was gilt, wenn kein CPSC-Zertifikat erforderlich ist?
Ein gelisteter HTS-Code kann auch Waren erfassen, für die im konkreten Fall kein Zertifikat erforderlich ist. In solchen Fällen kann ein Disclaim PGA Message Set mit passendem Intended Use Code verwendet werden. Dabei unterscheidet die CPSC insbesondere zwischen Disclaim A und Disclaim B.
Disclaim A: Für Waren, die zwar unter einen von der CPSC erfassten HTS-Code fallen, für die aber keine zertifizierungspflichtige CPSC-Vorschrift gilt oder die außerhalb der CPSC-Zuständigkeit liegen.
Disclaim B: Nur für bestimmte Waren, bei denen grundsätzlich eine einschlägige Vorschrift besteht, die CPSC jedoch nach ihrer aktuellen Guidance von der Zertifikatspflicht absieht.
Nach der aktuellen CPSC-FAQ ist die Abgabe eines Disclaim Message Sets nicht generell verpflichtend. Sie wird jedoch empfohlen, weil sie die Risikobewertung einer Sendung verbessern kann. Außerdem können Carrier oder Zollagenten solche Angaben im Rahmen ihrer eigenen Abfertigungsprozesse anfordern. Ein Disclaimer darf niemals pauschal oder als Ersatz für eine tatsächlich erforderliche Zertifizierung verwendet werden.
So bereiten sich Versender jetzt richtig vor
Unternehmen, die Konsumgüter in die USA liefern, sollten ihren Prozess nicht erst bei der Sendungserstellung beginnen. Sinnvoll ist eine produktbezogene Vorbereitung auf SKU-Ebene:
Produkte klassifizieren. Prüfen Sie Produktart, Material, Altersgruppe, Verwendungszweck und die zehnstellige US-Zolltarifnummer (HTSUS).
CPSC-Relevanz feststellen. Gleichen Sie den HTS-Code mit der CPSC-Orientierungsliste ab und prüfen Sie zusätzlich, welche konkrete Regel, welches Verbot oder welcher Sicherheitsstandard gilt.
CPC oder GCC zuordnen. Klären Sie, ob ein Children’s Product Certificate, ein General Certificate of Conformity oder kein Zertifikat erforderlich ist.
Prüfdaten und Nachweise vervollständigen. Stellen Sie sicher, dass Herstellungs-, Prüf- und Kontaktdaten aktuell sind und eindeutig zur jeweiligen Produkt-ID passen.
Einreichungsweg festlegen. Entscheiden Sie zwischen Full PGA Message Set und Reference PGA Message Set über das Product Registry.
Importer of Record bestimmen. Legen Sie fest, wer bei der Einfuhr in die USA verantwortlich ist und wer die Zertifikatsdaten an Broker oder Carrier liefert.
Carrier oder Zollagent frühzeitig einbinden. Klären Sie vor der Buchung, über welchen technischen Weg die Daten oder Referenzkennungen übermittelt werden müssen.
Dokumentation dauerhaft pflegen. Änderungen an Produkt, Material, Produktionsort, Testbericht oder Zertifikat müssen auch in den hinterlegten Daten nachvollzogen werden.
Wie werden die Angaben bei einer Sendung übermittelt?
Der konkrete Übermittlungsweg hängt vom Versanddienstleister, Zollagenten und Buchungssystem ab. Bei UPS werden nach den aktuellen Kundeninformationen unter anderem die UPS Customs Detail API, UPS.com Online-Versand, WorldShip in der Batch-Verarbeitung oder ein vorab hinterlegter Teilekatalog genannt. Andere Carrier arbeiten beispielsweise mit hochgeladenen Zertifikaten, ergänzenden Versanddokumenten, Kundendatenbanken oder eigenen API-Feldern.
Eine PDF-Kopie des CPC oder GCC kann dem Carrier als Datenquelle dienen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die elektronische PGA-Meldung in ACE. Deshalb sollte vor der Abholung geklärt werden, welche Daten an welcher Stelle erfasst werden müssen und ob der beauftragte Broker alle Pflichtangaben erhalten hat.
Versand in die USA mit Paket International
Wenn Sie potenziell CPSC-regulierte Waren über Paket International in die USA versenden möchten, stimmen Sie die Sendung bitte vor der Buchung mit unserem Team ab. Da sich die Übermittlungswege je nach Carrier und Zollagent unterscheiden, sollten Produkt, HTS-Code, Importer of Record und vorhandene CPC- oder GCC-Daten vorab geprüft werden. Allgemeine Informationen zu Versand, Zoll und DDP finden Sie außerdem auf unserer Seite Versand in die USA. Für eine umfassendere Prüfung neuer Exportmärkte und Produktanforderungen steht unsere Exportanalyse zur Verfügung.
Unser Tipp: Übermitteln Sie CPSC-relevante Unterlagen nicht erst nach einer Rückfrage aus den USA. Je früher Produkt- und Zertifikatsdaten vollständig vorliegen, desto geringer ist das Risiko von Verzögerungen, Prüfungen oder Rücksendungen.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Gilt das CPSC eFiling für jede Sendung in die USA?
Gilt das CPSC eFiling für jede Sendung in die USA?
Nein. Die Pflicht gilt für importierte, fertige Konsumgüter, die eine CPSC-Zertifizierung benötigen. Nicht jedes Produkt und nicht jede US-Sendung ist betroffen.
Gibt es eine Freigrenze für kleine Sendungen?
Gibt es eine Freigrenze für kleine Sendungen?
Nein. Wenn ein Produkt zertifizierungspflichtig ist, muss das Zertifikat unabhängig vom Warenwert elektronisch eingereicht werden.
Entstehen durch eFiling neue Prüfpflichten?
Entstehen durch eFiling neue Prüfpflichten?
Nein. eFiling verändert in erster Linie die Übermittlung bestehender Konformitätsdaten. Ob und wie ein Produkt geprüft werden muss, richtet sich weiterhin nach den jeweiligen CPSC-Vorschriften.
Reicht es aus, ein CPC oder GCC als PDF beizulegen?
Reicht es aus, ein CPC oder GCC als PDF beizulegen?
Nicht automatisch. Die Zertifikatsdaten müssen über ein Full oder Reference PGA Message Set elektronisch in ACE eingereicht werden. Ein PDF kann dem Carrier oder Broker als Informationsquelle dienen.
Ist das CPSC Product Registry Pflicht?
Ist das CPSC Product Registry Pflicht?
Nein. Es ist eine freiwillige Möglichkeit, Zertifikatsdaten vorzuhalten und bei wiederkehrenden Importen über drei Referenzkennungen zu verwenden.
Ist ein Disclaimer verpflichtend, wenn kein Zertifikat benötigt wird?
Ist ein Disclaimer verpflichtend, wenn kein Zertifikat benötigt wird?
Nach aktueller CPSC-FAQ ist ein Disclaim PGA Message Set nicht generell verpflichtend, wird aber empfohlen. Carrier oder Broker können es im Einzelfall dennoch anfordern.
Was passiert bei fehlenden eFiling-Daten?
Was passiert bei fehlenden eFiling-Daten?
ACE kann in der Anfangsphase zunächst Warnungen ausgeben. Dennoch bleiben die Zertifizierungspflichten bestehen. Fehlende oder falsche Daten können Prüfungen, Verzögerungen, Zurückhaltung oder Maßnahmen gegen nicht konforme Waren auslösen.



